Die Forschungen am IFGF dienen dem Verstehen heutiger Wandlungsprozesse in Deutschland, insbesondere im Bereich Bildung, Arbeit, Frieden, Gesundheit. Die Fragen, die sich uns stellen, sind immer auch Fragen einer globalen Entwicklung von Menschsein oder der Menschheit. Somit ist jede Forschung grundsätzlich international zu verstehen und anzusehen.
Die wichtigste Forschung in unserem Haus ist die Langzeitforschung „Globale Entwicklung verstehen und gestalten“. Die Auseinandersetzung mit heutigen Fragen von Wandel in Bildung und Erziehung, Friedensarbeit als Friedenssicherung oder -herstellung für das Erreichen von Weltfrieden, Arbeit als Grundrecht jedes Menschen auf unserer Erde, Gesundheit für jedes Kind und jeden Jugendlichen, Gesundheit als gesellschaftliche Kraft und menschliche Voraussetzung für ein gelingendes Leben ist die Grundlage für alle unsere Forschungen. Die Fragen stellen sich oft durch Ereignisse oder Fehlentwicklungen, vielfach durch Erkenntnisse in der Betrachtung von historischen Erfahrungen im Sein oder Dasein von Menschen. Die Veröffentlichung von wichtigen Erkenntnissen wird immer auch im Rahmen unserer Online-Foren, aktuellen Betrachtungen und Statements und Projekte erfolgen. Mit dem Wissenschaftlichen Verlag für gesellschaftliche Forschung ist eine Basis für eine Verlagstätigkeit seit Gründung des Instituts erreicht worden. Eine Auswahl an Forschungsergebnissen wird in Büchern und Forschungsberichten publiziert.
UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 3: Wohl des Kindes Abs. 1
UN-Charta: Artikel 1 Abs. 2
EU-Charta: Auszug Präambel
UN-Charta: Auszug Präambel
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Artikel 1 Abs. 1
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Artikel 25
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Artikel 5